JN: § 31a Abs 1, § 47
ZPO: § 411
Die Delegation aufgrund übereinstimmender Parteienanträge gem § 31a Abs 1 JN darf nur an ein Gericht gleicher Art erfolgen. Die Übertragung von einem Bezirksgericht an einen Gerichtshof erster Instanz (hier: HG Wien) ist unzulässig.