ABGB: § 1320
Der Halter eines 6 kg schweren Hundes, der sich noch nie auffällig verhalten hat, verstößt nicht gegen seine Verwahrungspflicht, wenn er das Tier vor einem Supermarkt warten lässt, nachdem er es mit 1 m Leinenlänge an einen Poller angebunden und ihm einen Maulkorb angelegt hat.