ABGB: § 16
Aus § 16 ABGB wird das Recht auf das eigene Wort abgeleitet. Auch außerhalb der durch das Strafrecht (§ 120 StGB) gezogenen Grenzen wird dieses Recht durch eine heimliche Tonaufnahme grundsätzlich verletzt. Der Betroffene hat neben einem Unterlassungsanspruch auch einen Anspruch auf Löschung der Aufnahme.