ABGB: § 812
AußStrG: § 10, § 16
Voraussetzung für die Verlassenschaftsabsonderung ist seit dem ErbRÄG 2015 eine objektive Gefährdung der Forderung des Gläubigers. Eine subjektive Besorgnis reicht nicht mehr aus.
ABGB: § 812
AußStrG: § 10, § 16
Voraussetzung für die Verlassenschaftsabsonderung ist seit dem ErbRÄG 2015 eine objektive Gefährdung der Forderung des Gläubigers. Eine subjektive Besorgnis reicht nicht mehr aus.