UVG: § 19, § 20
Für jenen Monat, mit dessen Beginn das Kind seine Lehre angetreten und an dessen Ende es die erste Lehrlingsentschädigung erhalten hat, stehen die gewährten Unterhaltsvorschüsse noch unverändert zu. Die Einstellung oder Herabsetzung der Unterhaltsvorschüsse aufgrund des Eigeneinkommens erfolgt erst ab Beginn des nächsten Monats.