ABGB: § 201, § 202
AußStrG: § 2 Abs 1 Z 3
Im Verfahren auf Aufhebung der Adoption hat der verdrängte leibliche Elternteil Parteistellung und Rechtsmittellegitimation. Da die rechtskräftige Aufhebung zum Wiederaufleben erloschener familienrechtlicher Beziehungen zwischen ihm und dem Wahlkind führen würde, ist seine rechtlich geschützte Stellung iSd § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG unmittelbar betroffen.