Die Autorin vertritt die Ansicht, dass ein Käufer, der die Lieferung des Kaufobjekts endgültig ablehnt, nicht den vollen Kaufpreis leisten muss, sondern in Analogie zu den dienst- und werkvertraglichen Anrechnungsregeln in § 1155 und § 1168 ABGB die Anrechnung der Ersparnisse des Verkäufers verlangen kann. Daraus zieht sie den Schluss, dass das Argument, Stornogebühren seien als Abschwächung der vertraglichen Verpflichtungen unbedenklich (siehe zB 2 Ob 85/05x), in dieser Allgemeinheit nicht zutrifft. Soweit eine in einem Kaufvertrag vereinbarte Stornogebühr den um die Ersparnisse verminderten Kaufpreis übersteigt, sei darin eine gröbliche Benachteiligung des Käufers iSd § 879 Abs 3 ABGB zu sehen.