Zu 2 Ob 49/19y = Zak 2019/641, 354: Die gesetzliche Stundung des Geldpflichtteils schiebt dessen Einklagbarkeit mit Leistungsklage nicht hinaus. Sollte die Entscheidung vor Fristablauf ergehen, ist die Leistungsfrist so zu bestimmen, dass dem Pflichtteilsschuldner bis zur Leistung die gesamte Jahresfrist zur Verfügung steht.