Dass sich der Text der fremdhändigen letztwilligen Verfügung und die Unterschrift des Erblassers auf verschiedenen Blättern befinden, führt nach 2 Ob 143/19x = Zak 2020/40, 35 zur Formungültigkeit, wenn die Blätter nicht durch äußere Urkundeneinheit oder einen inhaltlichen Zusammenhang miteinander verbunden sind. Der Autor geht näher auf diese Vorgaben des OGH ein, die er zum Teil für nicht überzeugend hält. Seiner Ansicht nach muss der Gerichtskommissär zumindest unvertretene Parteien des Verlassenschaftsverfahrens auf Zweifel an der Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung hinweisen. Urkundenverfassern empfiehlt er, sowohl bei der Errichtung neuer Verfügungen als auch bei der anzuratenden Überprüfung bereits errichteter Verfügungen den sichersten Weg als Maßstab zu nehmen. Letztwillige Verfügungen sollten nicht aus mehreren Blättern bestehen. Sei dies nicht zu vermeiden, erscheine es ratsam, die Blätter vor Unterfertigung durch Nähen oder Kleben zu verbinden, die Verbindung in der Urkunde festzuhalten und sich diese von Erblasser und Zeugen durch Unterschrift bestätigen zu lassen. Außerdem sollten die Zeugen und der Erblasser auf jedem Blatt unterschreiben, wobei auch die Bekräftigungserklärung des Erblassers wiederholt werden sollte.