EO: § 355
ZPO: § 411
Die Unterlassungsexekution kann auch aufgrund eines Titelverstoßes bewilligt werden, aufgrund dessen der betreibende Gläubiger bereits einen neuen Unterlassungstitel erwirkt hat.
EO: § 355
ZPO: § 411
Die Unterlassungsexekution kann auch aufgrund eines Titelverstoßes bewilligt werden, aufgrund dessen der betreibende Gläubiger bereits einen neuen Unterlassungstitel erwirkt hat.