ABGB: § 1304
Nicht der Sturz selbst, sondern nur ein vorangegangenes vermeidbares Fehlverhalten kann ein Mitverschulden des Wintersportlers begründen.
Eine objektiv falsche Schreckreaktion ist dem Wintersportler nicht als Mitverschulden anzulasten.
ABGB: § 1304
Nicht der Sturz selbst, sondern nur ein vorangegangenes vermeidbares Fehlverhalten kann ein Mitverschulden des Wintersportlers begründen.
Eine objektiv falsche Schreckreaktion ist dem Wintersportler nicht als Mitverschulden anzulasten.