Tir HöfeG: § 1, § 21
Die Qualifikation als geschlossener Hof bzw Erbhof hängt im Bereich des Tir HöfeG nur vom formalen Kriterium der Grundbucheintragung ab. Ob die tatsächlichen Voraussetzungen für diese Eintragung noch immer vorliegen, ist irrelevant.