Im Fall einer nicht auf Leistung (sondern etwa auf Feststellung oder Unterlassung) gerichteten Klage, die einen Geldbetrag "zum Gegenstand hat", richtet sich die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren gem § 15 Abs 3a GGG nicht nach der Bewertung des Klägers, sondern nach dem Geldbetrag. Die Autorinnen kritisieren, dass diese Regelung bisher weit interpretiert worden ist, etwa wenn der VwGH (Ra 2017/16/0134) bei einer Feststellungsklage mit Haftungshöchstbetrag diesen Betrag als Bemessungsgrundlage heranzog. Sie weisen zustimmend darauf hin, dass der VwGH in aktuellen Entscheidungen Einschränkungen vorgenommen hat. Nach dieser Judikatur greife § 15 Abs 3a GGG nur dann, wenn sich der in der Klage angeführte Geldbetrag normativ auf die quantitativen Pflichten aus dem Urteil auswirkt, insb weil der Geldbetrag aufgrund des Urteils verbindlich zu leisten ist.