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Verlust des Vorrangs beim Rückwärtsfahren

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/49Zak 2020, 38 Heft 2 v. 29.1.2020

ABGB: § 1304, § 1311

StVO: § 14, § 19

Ein Fahrzeuglenker, der rückwärts fährt, muss besondere Vorsicht und Rücksichtnahme walten lassen. Auf einen sonst bestehenden Vorrang (zB Rechtsvorrang, Vorrang gegenüber aus Wohnstraßen Ausfahrenden) kann er sich nicht berufen.

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