MRG: § 16 Abs 8
ABGB: § 914
Im Fall eines befristeten Hauptmietverhältnisses läuft die dreijährige Präklusivfrist nach § 16 Abs 8 MRG für die Prüfung der Mietzinsvereinbarung frühestens sechs Monate nach Auflösung des Rechtsverhältnisses oder dessen Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis ab.