MRG: § 16 Abs 2
Der Zu- bzw Abschlag beim Richtwertmietzins ist aufgrund einer Gesamtbewertung festzusetzen, die sich an der allgemeinen Verkehrsauffassung und der Erfahrung des täglichen Lebens orientiert. Die Auflistung und Bewertung einzelner Faktoren ist nur ein Kontrollinstrument. Die Festsetzung des Zu- bzw Abschlags ist als Einzelfallentscheidung grundsätzlich nicht revisibel.