In dem von Amts wegen eingeleiteten Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahren zum ErwSchVG und zur Erwachsenenschutzvereine-V (G 289/2020, V 482/2020; siehe auch Zak 2020/410, 243) ist der VfGH zum Ergebnis gelangt, dass keine Verfassungs- bzw Gesetzwidrigkeit vorliegt. Die Bedenken, ob die Beschränkung auf einen einzigen Erwachsenenschutzverein für einen sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich und der damit verbundene Ausschluss neu hinzukommender Vereine sachlich gerechtfertigt und mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar sind, erwiesen sich letztlich als unbegründet.