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Krausler, Umgehung des Pflichtteils bei periodischer Verschenkung des Einkommens? NZ 2019/143, 401.

LiteraturübersichtErbrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/26Zak 2020, 20 Heft 1 v. 15.1.2020

§ 784 ABGB (= § 785 Abs 3 ABGB aF) nimmt ua Schenkungen, die der Verstorbene aus Einkünften ohne Schmälerung des Stammvermögens gemacht hat, von der pflichtteilsrechtlichen Hinzu- und Anrechnung aus. Nach der Judikatur liegt dieser Fall vor, wenn Schenkungen die laufenden Einkünfte des Erblassers abzüglich der Aufwendungen für Lebenshaltung, laufende Verbindlichkeiten und erforderliche Vorsorge nicht überstiegen haben, wobei als Beobachtungszeitraum (grundsätzlich) auf das letzte Jahr vor der Zuwendung abzustellen ist und nicht nur kleinere, sondern auch wertvolle Geschenke erfasst sein können (9 Ob 48/10i = Zak 2011/319, 173). Der Autor sieht die Gefahr, dass durch regelmäßige Schenkungen an dieselbe Person, die sich im Rahmen der freien Einkünfte halten, das Pflichtteilsrecht umgangen wird. Er schlägt deshalb eine teleologische Reduktion des § 784 ABGB vor. Periodische Zuwendungen, die mehr als 25 % der frei verfügbaren Einkünfte ausmachen, sollten der Hinzu- und Anrechnung unterliegen, auch wenn sie jede für sich betrachtet das Stammvermögen nicht schmälern.

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