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Streitanhängigkeit bei einheitlicher Streitpartei ab der ersten Zustellung

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/24Zak 2020, 19 Heft 1 v. 15.1.2020

ZPO: § 14, § 232, § 233

Im Fall einer einheitlichen Streitpartei auf Beklagtenseite tritt die Streitanhängigkeit für alle Streitgenossen bereits in dem Zeitpunkt ein, in dem die Klage einem Streitgenossen zugestellt wird.

Das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen wahrzunehmen. Die zweite, trotz Streitanhängigkeit eingebrachte Klage ist zurückzuweisen. Den Parteien steht keine Dispositionsmöglichkeit im Sinn der Wahl, welche Klage vorrangig zu behandeln ist, zur Verfügung. Die Streitanhängigkeit kann nur durch Zurückziehung der ersten Klage beseitigt werden. Ein bloßes Ruhen des Verfahrens genügt nicht.

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