ABGB: § 412, §§ 850 ff
VermG: § 25
Bei einem nicht im Grenzkataster eingetragenen Grundstück richtet sich der eigentumsrechtliche Grenzverlauf grundsätzlich nach der Naturgrenze.
ABGB: § 412, §§ 850 ff
VermG: § 25
Bei einem nicht im Grenzkataster eingetragenen Grundstück richtet sich der eigentumsrechtliche Grenzverlauf grundsätzlich nach der Naturgrenze.