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Verschiebung des Grenzverlaufs durch langfristige Bodenbewegungen

RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/13Zak 2020, 15 Heft 1 v. 15.1.2020

ABGB: § 412, §§ 850 ff

VermG: § 25

Bei einem nicht im Grenzkataster eingetragenen Grundstück richtet sich der eigentumsrechtliche Grenzverlauf grundsätzlich nach der Naturgrenze.

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