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Verzugszinssatz zwischen Unternehmern

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/3Zak 2020, 4 Heft 1 v. 15.1.2020

Der Verzugszinssatz für vertragliche Geldforderungen zwischen Unternehmern (§ 456 UGB) beträgt im Zeitraum von 1. 1. bis 30. 6. 2020 unverändert 8,58 %. Im Fall von Forderungen aus vor 16. 3. 2013 abgeschlossenen Rechtsgeschäften liegt der Zinssatz bei 7,38 % (§ 352 UGB idF vor ZVG iVm § 906 Abs 25 UGB).

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