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Leitner, Verjährt der Bereicherungsanspruch des Klienten gegen den Rechtsanwalt wegen überhöhter Honorare wirklich in drei Jahren? ecolex 2020, 961.

LiteraturübersichtSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/682Zak 2020, 384 Heft 19 v. 2.12.2020

Nach 8 Ob 145/19k = Zak 2020/309, 194 verjährt der Rückzahlungsanspruch des Mandanten nach § 1431 ABGB für überhöht verrechnete Rechtsanwaltshonorare analog dem Honoraranspruch des Rechtsanwalts (§ 1486 Z 6 ABGB) nach drei Jahren. Der Autor kritisiert diesen Analogieschluss. Die kurze Verjährungsfrist für Honorarforderungen nach § 1486 Z 6 ABGB erkläre sich aus dem Umstand, dass der Rechtsanwalt seinen Anspruch von Anfang an kennt. Damit sei der Fall, dass der Mandant irrtümlich zu hohe Honorarforderungen beglichen hat, wertungsmäßig nicht vergleichbar, weil dem Mandanten der sich daraus ergebende Rückforderungsanspruch gem § 1431 ABGB im Zeitpunkt seines Entstehens gerade nicht bekannt sei. Daher sollte es hier bei der Verjährungsfrist von 30 Jahren bleiben.

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