EKHG: § 1
Wenn sich ein abgestelltes Kfz ohne Zusammenhang mit dem Fahrbetrieb aufgrund eines technischen Defekts in der Garage eines Hauses selbst entzündet, trifft den Halter keine Gefährdungshaftung nach dem EKHG.
Der Begriff des Betriebs des Kfz iSd EKHG ist enger als der Begriff der Verwendung des Fahrzeugs iSd KHVG. Die unionsrechtliche Determinierung des Umfangs der Versicherungsdeckung durch die Kfz-Haftpflichtversicherungs-RL 2009/103/EG strahlt nicht auf den Umfang der Gefährdungshaftung aus, der sich nach dem nationalen Recht richtet.