ABGB: § 1325, § 1489
ZPO: § 228
Wenn im Zeitpunkt der Klagseinbringung eine Globalbemessung des Schmerzengeldes nicht möglich ist, unterbricht die Klage auf Feststellung der Haftung für künftige Schäden die Verjährung auch in Bezug auf jene erlittenen Schmerzen, für die der Geschädigte bereits mit Leistungsklage ein Teilschmerzengeld geltend machen könnte.