ABGB: § 452, § 1392
Der für die Wirksamkeit einer Sicherungszession notwendige Publizitätsakt kann alternativ im Buchvermerk oder in der Drittschuldnerverständigung liegen.
Wenn der Zedent Kundenkonten und Offene-Posten-Listen (OP-Listen) führt, muss der Buchvermerk in beiden aufscheinen. Ein Zessionsvermerk allein in der OP-Liste genügt nicht.