ABGB: § 364c, § 1068, § 1070
IO: § 117
Durch die Verbücherung des Wiederkaufsrechts wird es zu einem absoluten, aber nicht zu einem dinglichen Recht. Ein bücherlicher Rang für den Eigentumserwerb des Wiederkaufsberechtigten wird dadurch nicht begründet. Auch ein Veräußerungs- und Belastungsverbot ist damit nicht verbunden.