ABGB: § 1029, § 1375, § 1380
Der Schadensreferent, den die Haftpflichtversicherung zur Abwicklung und Kommunikation nach außen einsetzt, verfügt aus Sicht des Versicherungsnehmers und des Geschädigten mangels gegenteiliger Hinweise über die Anscheinsvollmacht, den Schadensfall betreffende Erklärungen im Namen des Versicherers abzugeben.