ABGB: § 932
ZPO: § 182
Trotz erfolgreicher Reparatur eines technischen Mangels ist ein Gebrauchtwagen weiterhin mangelhaft, wenn aufgrund der nun bestehenden "Reparaturhistorie" eine objektive Wertminderung bestehen bleibt (merkantiler Minderwert). Da ein Austausch bei einem als Speziessache gekauften Gebrauchtwagen nicht in Betracht kommt, kann der Käufer aufgrund dieses Wertmangels Preisminderung oder Wandlung verlangen.