ABGB: § 835, § 836, § 838a
Bei der Beschlussfassung über die Bestellung eines Miteigentümers zum Verwalter der schlichten Miteigentumsgemeinschaft ist dieser Miteigentümer grundsätzlich nicht von seinem Stimmrecht ausgeschlossen.
Auch bei der Beschlussfassung über seine Abberufung besteht für den verwaltenden Miteigentümer kein Stimmrechtsausschluss.