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Abberufung des verwaltenden Miteigentümers durch die Minderheit

RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/664Zak 2020, 378 Heft 19 v. 2.12.2020

ABGB: § 835, § 836, § 838a

Bei der Beschlussfassung über die Bestellung eines Miteigentümers zum Verwalter der schlichten Miteigentumsgemeinschaft ist dieser Miteigentümer grundsätzlich nicht von seinem Stimmrecht ausgeschlossen.

Auch bei der Beschlussfassung über seine Abberufung besteht für den verwaltenden Miteigentümer kein Stimmrechtsausschluss.

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