ABGB: § 830
Eine Klage, mit welcher der andere Miteigentümer vom Teilungskläger gestützt auf vertragliche Vereinbarungen die Übertragung von dessen Miteigentumsanteil begehrt, begründet das Teilungshindernis der Unzeit, wenn sie nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos ist. Ob die Klage vor Einleitung des Teilungsverfahrens oder erst danach erhoben worden ist, macht keinen Unterschied.