ABGB: § 395, § 1393
BWG: § 31, § 32
Mit dem originären Eigentumserwerb des Finders gem § 395 ABGB an einem verlorenen oder vergessenen Überbringersparbuch, das vor der BWG-Nov 2000 eröffnet worden ist, geht auch der Anspruch auf Auszahlung des Sparguthabens auf ihn über.