HeimAufG: § 4, § 12
AußStrG: § 58 Abs 1 Z 1, § 66 Abs 1 Z 1
In einem Altersheim kann die Isolierung eines Bewohners mit Außenkontakt während des Quarantänezeitraums trotz negativer COVID-19-Tests als Freiheitsbeschränkung zulässig sein, wenn aufgrund der Demenzerkrankung keine gelinderen Mittel zum Schutz der Mitbewohner (wie Abstandsregeln und Mund-Nasen-Schutz) zur Verfügung stehen.