Der Autor weist darauf hin, dass Härtefälle, die nach Abschluss eines in deutlicher Weise auch unvorhersehbare Unfallfolgen einbeziehenden Abfindungsvergleichs auftreten können, weder über Vertragsauslegung noch über Irrtumsanfechtung gelöst werden können. Als sittenwidrig qualifiziere die jüngste Rsp (2 Ob 71/16d = Zak 2017/241, 137) die Einbeziehung nicht vorhersehbarer Unfallfolgen in den Abfindungsvergleich dann, wenn dem Geschädigten das Risiko ihres Eintritts nicht in angemessener Höhe mitabgefunden wurde und ein krasses Missverhältnis entstanden ist, weil der eingetretene Schaden ein Vielfaches der Abfindungssumme erreicht. Nach Ansicht des Autors sollte es hier nicht auf das nachträglich entstandene Missverhältnis, sondern nur darauf ankommen, ob der Vergleichspartner die Unterlegenheit des Geschädigten ausgenützt hat, indem er das Risiko unvorhersehbarer Schäden ohne angemessene Abgeltung auf ihn abgewälzt hat. Zu einem ähnlichen Ergebnis könnte die Inhaltskontrolle des Abfindungsvergleichs nach § 879 Abs 3 ABGB führen, wenn man die "Unvorhersehbarkeitsklausel" als kontrollierbare Nebenbestimmung wertet.