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Fischer-Czermak, Die Kollisionskuratel im Familienrecht, EF-Z 2020/101, 244.

LiteraturübersichtFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/645Zak 2020, 364 Heft 18 v. 11.11.2020

Mit dem 2. ErwSchG wurde das Recht der Kuratel in einem eigenen Hauptstück (§§ 277 ff ABGB) übersichtlicher und klarer geregelt, ohne dabei wesentliche Änderungen gegenüber der früheren Rechtslage vorzunehmen (siehe Zak 2017/39, 30). Der Beitrag geht näher auf die Kollisionskuratel in familienrechtlichen Angelegenheiten ein und behandelt die Bestellungsvoraussetzungen, die Auswahl des Kurators sowie die Besonderheiten im Abstammungsverfahren, im Unterhaltsverfahren, im Erwachsenenschutzverfahren und bei Einbeziehung des Kindes in das nacheheliche Aufteilungsverfahren. Ua vertritt die Autorin die Ansicht, dass bei der Auswahl des Kollisionskurators für einen Minderjährigen neben allgemeinen Regeln (§ 279 ABGB) auch die obsorgerechtliche Rangordnung (§ 178 ABGB) zu berücksichtigen ist. Abweichend von 4 Ob 72/18v = Zak 2019/85, 53 sei in einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren des Kindes gegen einen Mann nicht grundsätzlich von einer Interessenkollision zwischen dem Kind und der obsorgeberechtigten Mutter auszugehen, weshalb im Allgemeinen auf die Bestellung eines Kollisionskurators verzichtet werden könne.

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