ABGB: § 881
In einen echten Vertrag zugunsten Dritter kann von den Vertragsparteien ein Widerrufs- bzw Änderungsvorbehalt aufgenommen werden.
Dieser Vorbehalt verhindert, dass der Vertrag mit dem Zeitpunkt, in dem der begünstigte Dritte das Recht aus dem Vertrag erwirbt, für die Vertragsparteien unwiderruflich bzw unabänderbar wird. Diese Wirkung hängt nicht davon ab, dass der Vorbehalt dem begünstigten Dritten erkennbar oder bekannt war.