ABGB: § 482, § 483, § 484, § 492, § 1460
Die für die Ersitzung erforderliche Besitzausübung kann durch einen Besitzmittler erfolgen, etwa den Pächter des herrschenden Grundstücks. Die Absicht, ein Recht für eine bestimmte Person auszuüben, muss der Besitzmittler nicht haben. Für den Eigentümer des dienenden Grundstücks muss aber erkennbar sein, dass der Besitzmittler für den Eigentümer des herrschenden Grundstücks handelt.