Nach Art 14 Abs 2 Verbraucherrechte-RL 2011/83/EU (umgesetzt in § 15 Abs 4 FAGG) hat der Verbraucher dem Unternehmer nach dem Widerruf eines Fernabsatzgeschäfts Ersatz für den Wertverlust der Ware leisten, der auf einen für die Prüfung nicht erforderlichen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist. Nach Ansicht der Autorin handelt es sich um einen verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch im Sinn einer Eingriffshaftung. Sie leitet aus Kriterien, die in der dt Judikatur (zB BGH VIII ZR 337/09 = Zak 2010/744, 422) entwickelt worden sind, ab, dass ein Verbraucher, der im Fernabsatz gekaufte Selbstbaumöbel vor dem Widerruf zusammengebaut hat, grundsätzlich keinen Wertersatz leisten muss. De lege ferenda sollte das Widerrufsrecht in Fällen, in denen die Prüfung wie hier zu einem gänzlichen Wertverlust führt, aber ausgeschlossen werden.