Nach der Judikatur des OGH (6 Ob 91/19d = Zak 2019/343, 183; 6 Ob 131/18k = Zak 2019/140, 83) sieht die DSGVO in Art 77 und Art 79 parallele Zuständigkeiten von Verwaltungsbehörden und Gerichten bei Datenschutzverletzungen vor. Der Autor geht ausführlich auf die Vor- und Nachteile des verwaltungsrechtlichen und des gerichtlichen Rechtsschutzes ein. Anschließend befasst er sich mit den Wechselwirkungen dieser beiden Rechtsschutzwege. Seiner Ansicht nach sind sowohl Gerichte als auch Verwaltungsbehörden bei Parteienidentität wechselseitig an rechtskräftige Vorfragenbeurteilungen am jeweils anderen Rechtsschutzweg gebunden. Gleiches gelte für die Hauptfrage: Eine sukzessive Beschreitung der beiden Rechtsschutzwege sei bei Sach- und Parteienidentität nicht mit der Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft vereinbar.