Leistungen nach dem HärtefallfondsG (BGBl I 2020/16), die Einkommensausfälle von Ein-Personen-Unternehmen und Kleinstunternehmern aufgrund der COVID-19-Pandemie abfedern sollen, sind nach Ansicht des LGZ Wien (47 R 173/20v) iSd § 290 Abs 1 EO unpfändbar. Mangels gesetzlicher Regelung wurde dies aus einem Analogieschluss abgeleitet. Der Kontenschutz nach § 292i EO gelte nicht nur für die dort genannten beschränkt pfändbaren Geldforderungen, sondern auch für unpfändbare Mittel.