Wenn ein Rechtsanwalt für einen Mandaten, dem für den Zivilprozess Verfahrenshilfe bewilligt worden ist, auch außergerichtlich einschreitet, muss er ihn aufgrund seiner Treuepflicht nach § 9 RAO darüber aufklären, mit welchen Kosten für die außergerichtliche Vertretung in etwa zu rechnen ist. Dies hat der OGH in der Disziplinarsache 21 Ds 3/19g festgehalten, in der er in der fehlenden Aufklärung eine Verletzung von Berufspflichten und eine Beeinträchtigung der Ehre und des Ansehens des Standes sah.