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Aufklärungspflicht des Verfahrenshelfers über Kosten der außergerichtlichen Vertretung

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/580Zak 2020, 323 Heft 17 v. 21.10.2020

Wenn ein Rechtsanwalt für einen Mandaten, dem für den Zivilprozess Verfahrenshilfe bewilligt worden ist, auch außergerichtlich einschreitet, muss er ihn aufgrund seiner Treuepflicht nach § 9 RAO darüber aufklären, mit welchen Kosten für die außergerichtliche Vertretung in etwa zu rechnen ist. Dies hat der OGH in der Disziplinarsache 21 Ds 3/19g festgehalten, in der er in der fehlenden Aufklärung eine Verletzung von Berufspflichten und eine Beeinträchtigung der Ehre und des Ansehens des Standes sah.

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