Wenn der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht bei einem Dienstleistungsvertrag Gebrauch macht, mit dessen Erfüllung auf sein Verlangen schon während der Widerrufsfrist begonnen worden ist, kann der Unternehmer gem Art 14 Abs 3 Verbraucherrechte-RL 2011/83/EU (§ 16 Abs 1 FAGG) Anspruch auf einen verhältnismäßigen Teil des Entgelts haben. In der Vorabentscheidung C-641/19 , PE Digital befasste sich der EuGH mit der Ermittlung dieses Entgeltteils im Fall eines auf Zeit abgeschlossenen Online-Partnervermittlungsvertrags, bei dem der Verbraucher den größten Teil der Leistungen (Partnervorschläge, Persönlichkeitsgutachten) schon unmittelbar nach Vertragsabschluss erhält. Er gelangte zum Schluss, dass der Betrag dennoch zeitanteilig für die gesamte Vertragsdauer zu berechnen ist, es sei denn, im Vertrag wäre ausdrücklich geregelt, dass bestimmte Leistungen gleich zu Beginn vollständig und zu einem separaten Entgelt erbracht werden. Ein Online-Partnervermittlungsvertrag falle nicht unter die Ausnahme von Widerrufsrecht für die Lieferung digitaler Inhalte (Art 16 Buchstabe m RL; § 18 Abs 1 Z 11 FAGG).