Die Ausgleichszahlungen nach Art 7 Abs 1 Fluggastrechte-VO 261/2004 sind Euro-Beträge. Nach Ansicht des EuGH (C-356/19 , Delfly/Smartwings Poland) kann der Passagier bzw sein Rechtsnachfolger (hier: Zessionar) den Ausgleichsanspruch aber auch in der Währung seines Wohnorts (hier: Polnische Złoty) geltend machen. Die Umrechnung richte sich nach dem nationalen Recht.