Befristet bis 31. 12. 2020 wurde mit dem 4. COVID-19-Gesetz in § 90a NO die Möglichkeit geschaffen, die Errichtung notarieller Urkunden (insb von Notariatsakten) und Unterschriftenbeglaubigungen unter Nutzung elektronischer Kommunikationsmöglichkeiten vorzunehmen (siehe Zak 2020/208, 131). Die Reichweite dieser Regelung ist in der Lit strittig. Nach Ansicht der Autoren, die von einem erfolgreichen Anwendungsfall in ihrer Praxis berichten, erlaubt sie die vollständig digitale Durchführung von Liegenschaftstransaktionen. Auch der elektronische Abschluss eines verbücherungsfähigen Wohnungseigentumsvertrags sei auf diesem Weg möglich (anders Brandstetter/Beck, Der digitale Wohnungseigentumsvertrag, immolex 2020, 174; dazu Zak 2020/365, 220).