ZPO: § 35 Abs 1
ABGB: § 1022
Die hA, nach der die vom Kläger erteilte Prozessvollmacht nicht gem § 35 Abs 1 ZPO fortbesteht, sondern gem § 1022 ABGB (grundsätzlich) erlischt, wenn der Vollmachtgeber noch vor Verfahrenseinleitung verstirbt, überzeugt nicht.