ABGB: § 653, § 1487a, § 1503 Abs 7 Z 9
Ein mit letztwilliger Verfügung eingeräumtes Aufgriffsrecht (Recht zum Abschluss eines Kaufvertrags) verjährt als erbrechtlicher Anspruch nach § 1487a ABGB.
Die Regelung für die Verjährung erbrechtlicher Ansprüche in § 1487a ABGB kombiniert eine subjektive dreijährige Frist ab Kenntnis der maßgebenden Tatsachen mit einer objektiven 30-jährigen Frist, die ab dem Tod des Erblassers läuft. Ein erbrechtlicher Anspruch, der aufgrund Befristung sicher oder aufgrund Bedingung unter Umständen erst mehr als 30 Jahre nach dem Tod des Erblassers geltend gemacht werden kann, ist von der objektiven 30-jährigen Verjährungsfrist auszunehmen, wenn er in einer Vereinbarung anerkannt oder in einer gerichtlichen Entscheidung festgestellt worden ist.