ABGB idF vor ErbRÄG 2015: § 786
EGZPO: Art XLII
Nach der Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015 hat der Pflichtteilsberechtigte auf materiell-rechtlicher Grundlage einen Auskunftsanspruch gegen die Verlassenschaft bzw die Erben über hinzu- und anrechnungspflichtige Zuwendungen des Erblassers an andere Personen, wenn er die begründete Sorge darlegen kann, dass ihm nicht alle Verfügungen bekannt sind.