ForstG: § 33 Abs 4
Gem § 33 Abs 4 ForstG hat der Betreiber einer Schutzhütte das Recht, zur Versorgung der Hütte die dorthin führende Forststraße zu befahren. Ein Anspruch auf den Fortbestand der Forststraße folgt aus dieser Regelung nicht. Zumindest wenn die Auflassung der Forststraße aus sachlichen Gründen bzw nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt, führt sie zum Erlöschen des Wegerechts.