ABGB: § 484, § 492
Einschränkende Maßnahmen des Belasteten, welche die Ausübung der Dienstbarkeit unter Berücksichtigung ihrer Natur und ihres Zwecks nicht ernstlich erschweren oder gefährden, muss der Dienstbarkeitsberechtigte hinnehmen. Bei der Beurteilung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.