UVG: § 4 Z 4
Unterhaltsvorschüsse nach § 4 Z 4 UVG (in Zusammenhang mit einem Abstammungsverfahren) können auch dann gewährt werden, wenn der Unterhaltsfestsetzungsantrag erst nach Feststellung der Abstammung in erster Instanz, aber vor Eintritt der Rechtskraft der Statusentscheidung eingebracht worden ist.